Gemeinsam für das Schwamendinger Wasserrad
Das Wasserrad ist weit mehr als ein technisches Bauwerk. Seit seiner Errichtung im Jahr 1976 ist es ein Wahrzeichen von Schwamendingen und erinnert an die Geschichte unseres Quartiers, an das handwerkliche Können vieler freiwilliger Helfer und an den starken Zusammenhalt, der Schwamendingen seit jeher auszeichnet.
Als bekannt wurde, dass das in die Jahre gekommene Wasserrad weder restauriert noch ersetzt werden sollte, formierte sich im Quartier eine engagierte Arbeitsgruppe mit einem gemeinsamen Ziel: Das Wasserrad soll erhalten bleiben und sich auch in Zukunft wieder drehen.
Aus diesem Engagement heraus entstand der Verein Pro Wasserrad Schwamendingen. Er bildet die organisatorische Grundlage, um das Wasserrad langfristig zu erhalten, seine Geschichte zu bewahren und seine Zukunft zu sichern. Dabei arbeitet der Verein eng mit Behörden, Quartierorganisationen, Stiftungen, Sponsoren sowie zahlreichen freiwilligen Helferinnen und Helfern zusammen.
Unser Ziel
Unser Ziel ist es, das Wasserrad nicht nur wieder in Betrieb zu nehmen, sondern es auch langfristig als lebendigen Bestandteil des Quartiers zu erhalten. Es soll ein Ort sein, der Geschichte sichtbar macht, Begegnungen ermöglicht und Menschen jeden Alters für Themen wie Wasser, Energie, Handwerk und Nachhaltigkeit begeistert.
Ebenso wichtig ist uns die Dokumentation der Geschichte des Wasserrads. Wir sammeln historische Fotos, Zeitzeugenberichte und Dokumente, damit dieses wertvolle Wissen erhalten bleibt und auch zukünftige Generationen nachvollziehen können, wie dieses einzigartige Bauwerk entstanden ist und welche Bedeutung es für Schwamendingen hat.
Ein Verein für das ganze Quartier
Der Verein lebt vom Engagement seiner Mitglieder sowie von der Unterstützung aus dem Quartier. Ob durch eine Mitgliedschaft, eine Spende, freiwillige Mitarbeit oder das Teilen von Erinnerungen und historischen Bildern – jede Form der Unterstützung trägt dazu bei, dieses besondere Wahrzeichen zu bewahren.
Gemeinsam sorgen wir dafür, dass sich das Schwamendinger Wasserrad auch in Zukunft wieder dreht und als Symbol für Geschichte, Gemeinschaft und Engagement erhalten bleibt.
Der Vorstand
Der Verein Pro Wasserrad wurde am 23. Juni 2026 von den Gründungsmitglierdern Patrik Gerber, Rolf Gerber und Alfons Nievergelt gegründet.
Vorstand:
Präsident, Rolf Gerber
Vizepräsident, Patrik Gerber
Vorstandsmitglied, Alfons Nievergelt
Statuten Verein Pro Wasserrad
- NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen „Verein Pro Wasserrad“ (nachfolgend Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Zürich – Schwamendingen.
- ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Der Verein hat folgende Zwecke:
- Den Betrieb und Unterhalt des Wasserrades sicherstellen.
- Er ist Kontaktstelle zur Holzkorporation Schwamendingen, HKS, welche Baurechtsgeber der Parzelle ist, auf welcher das Wasserrad steht.
- Er ist Kontaktstelle zu Grün Stadt Zürich, GSZ, welche Baurechtsnehmer der Parzelle ist, auf welcher das Wasserrad steht.
- Er organisiert Veranstaltungen und Anlässe mit Quartierbezug, insbesondere im Bereich Natur- und Umweltbildung mit Bezug zu Wasser, Wald und Energie.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. MITTEL
Art. 4
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein insbesondere über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen und Leistungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
- MITGLIEDSCHAFT
Art. 5
Der Verein besteht aus Gründungs-, Aktiv- und Passivmitgliedern.
Sowohl Aktivmitglieder wie Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, weder an der Vereinsversammlung noch bei anderen Geschäften.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- a) Austritt
Der Austritt für Passivmitglieder ist jederzeit möglich, für Aktivmitglieder gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Durch Vorstandsbeschluss kann diese Frist ausnahmsweise verkürzt werden.
Der Austritt muss schriftlich (per E-Mail) dem Präsidium eingereicht werden.
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. - b) Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand letztinstanzlich aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, wird er automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
- c) Todesfall bei natürlichen Personen
Es werden keine Mitgliederbeiträge pro Rata erstattet. - d) Auflösung der juristischen Person
Es werden keine Mitgliederbeiträge pro Rata erstattet. - e) Auflösung des Vereins
Art. 7
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
- VERGÜTUNGEN
Art. 8
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
Der Verein kann seinen Mitgliedern für folgende Tätigkeiten Vergütungen entrichten:
- a) Administrative Aufgaben wie Buchhaltung und behördliche Korrespondenzen.
b) Durchführung von Projekten.
c) Organisation, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen
d) Pflege und Instandhaltung des Wasserrades und des engeren Standortes desselben
Die Vergütungen bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes und richten sich sinngemäss nach den Ansätzen des Quartiervereins Schwamendingen.
- ORGANE
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Vereinsversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
- Die Vereinsversammlung
Art. 10
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich in der Regel im ersten Quartal statt.
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich (per Mail) durch den Vorstand.
Sie hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Anträge müssen dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung vorliegen.
Art. 11
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag der Revisionsstelle oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einzuberufen. (siehe Art. 64 Abs. 3 ZGB).
Art. 12
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind folgende:
- Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Kenntnisnahme des Revisionsberichts sowie die Entlastung des Kassiers und des Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahl des Vorstandes, des Präsidium und der Revisionsstelle
- Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 13
Die Vereinsversammlung hat das Recht auf Abberufung des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt (Art. 65 Abs. 3 ZGB).
- Der Vorstand
Art. 14
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Eine Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Ämterkumulation ist zulässig.
Art. 15
Der Vorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. Er kann auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitglieder einberufen werden.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 16
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorenthalten sind. Es sind dies insbesondere:
- a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen
b) Ausarbeitung von Statuten, Anträgen, Betriebsordnungen und Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Abwicklung von Vereinsgeschäften
e) Buchführung
Art. 17
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Er zeichnet bei Verbindlichkeiten ab CHF 1’000.- kollektiv zu zweien.
Die Ausgabenkompetenz für nicht budgetierte Geschäfte beträgt CHF 5 000.- pro Geschäft.
VII. BUCHHALTUNG
Art. 18
Der Verein führt eine «Einfache Buchhaltung».
Art. 19
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
VIII. REVISIONSSTELLE
Art. 20
Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung und die Einhaltung der Statuten.
- DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 21
Das Vermögen des Vereins bildet sich insbesondere aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Spenden, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Art. 22
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen (siehe Art. 75a ZGB).
Art. 23
Passivmitglieder und Aktivmitglieder deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder einbezahlte Mitgliederbeiträge.
X. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 24
Die Statutenänderung erfordert die Beschlussfassung durch die Vereinsversammlung. Sie muss als Traktandum in der Einladung angekündigt werden.
Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Art. 25
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden. (siehe Art. 76 ZGB)
Art. 26
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder den Liquidationserlös.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung genehmigt.
Verein Pro Wasserrad Schwamendingen